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Medizinproduktegesetz

Medizinproduktegesetz

Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen sowie Kosmetiker*innen mit Heilpraktikerausbildung erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt (§ 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes).

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